Die Parteien streiten über Sonn- und Feiertagszuschläge.
Der Kläger war beim Beklagten seit 1991 als Tankwart zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt 1.380,00 Euro beschäftigt. Er war im Schichtdienst tätig und leistete auch Sonn- und Feiertagsarbeit. Das Arbeitsverhältnis ist zwischenzeitlich beendet.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte schulde ihm für Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach §
Der Kläger hat, soweit in der Revision noch von Interesse, beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.126,38 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins in bestimmter Staffelung zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers bezüglich der noch in Streit stehenden Sonn- und Feiertagszuschläge zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Zahlungsansprüche weiter.
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Sonn- und Feiertagszuschlägen.
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