BAG - Urteil vom 27.05.1997
9 AZR 484/96
Normen:
Saarländisches Gesetz Nr. 186 (betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22.6.1950 in der Fassung des Gesetzes vom 30.6.1951) § 1 Abs. 1, 2;
Fundstellen:
AP Nr. 3 zu § 1 Saarland ZusatzurlaubsG
BB 1998, 380
DB 1997, 1337
NZA 1998, 649
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Saarlouis - Urteil vom 14. Dezember 1995 - 2 Ca 90/95 -,
LAG Saarland, vom 28.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 12/96

Zusatzurlaub für Minderbehinderte nach dem Saarländischen Gesetz Nr. 186

BAG, Urteil vom 27.05.1997 - Aktenzeichen 9 AZR 484/96

DRsp Nr. 1998/1930

Zusatzurlaub für Minderbehinderte nach dem Saarländischen Gesetz Nr. 186

»1. § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Saarländischen Gesetzes Nr. 186 verstößt nicht gegen Bundesrecht. Weder das Bundesurlaubsgesetz noch das Schwerbeschädigten-/Schwerbehindertenrecht des Bundes steht dem landesrechtlichen Zusatzurlaubsanspruch für Minderbehinderte (Grad von 25 bis unter 50) entgegen. Das Landesgesetz verstößt auch nicht gegen das Bestimmtheitsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG. 2. Für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zusatzurlaub nach § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes bedarf nicht des Vorbringens, daß die Behinderung des Arbeitnehmers auf einer Kriegs- oder Unfallbeschädigung beruht. Es genügt die Darlegung einer Behinderung von mindestens 25 v.H. und ihre gutachterliche Bestätigung durch das Staatliche Gesundheitsamt (teilweise Aufgabe und Klarstellung zu BAG, Urteil vom 8. März 1994 - 9 AZR 91/93 - AP Nr. 2 zu § 1 Saarland Zusatzurlaub).«

Normenkette:

Saarländisches Gesetz Nr. 186 (betreffend Regelung des Zusatzurlaubes für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft vom 22.6.1950 in der Fassung des Gesetzes vom 30.6.1951) § 1 Abs. 1, 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Anspruch der Kläger auf Zusatzurlaub.