BAG - Urteil vom 17.02.1998
9 AZR 771/96
Normen:
BAT § 49 Abs. 1 ; UrlV NRW § 12 ;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 18.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 941/96
ArbG Wuppertal, vom 23.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1945/96

Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung

BAG, Urteil vom 17.02.1998 - Aktenzeichen 9 AZR 771/96

DRsp Nr. 2002/7548

Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung

Die Angestellten im Dienst des Landes haben einen Anspruch auf Zusatzurlaub bei Gesundheitsgefährdung, wenn sie regelmäßig mit infektiösem Material arbeiten. Der Anspruch setzt nicht voraus, daß die Summe der einzelnen, jeweils mit infektiösem Material durchgeführten Arbeiten mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten ausmacht.

Normenkette:

BAT § 49 Abs. 1 ; UrlV NRW § 12 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin entgangenen Zusatzurlaub für 1995 zu gewähren hat.

Die Klägerin ist seit 1990 als medizinisch-technische Assistentin im Zentrallabor der Beklagten beschäftigt. Dort sind zehn Arbeitsplätze eingerichtet. An einem Laborplatz werden ausschließlich Proben von Hepatitis- und HIV-Kranken untersucht. An den übrigen neun Plätzen fällt Arbeit sowohl mit infektiösem als auch mit nichtinfektiösem Material an. Bei der Bearbeitung wird in 10 bis 20 % der Fälle ein infektiöser Status festgestellt.

Beide Parteien sind Mitglieder der tarifvertragschließenden Organisationen des öffentlichen Dienstes. In § 49 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) ist u.a. bestimmt: