I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 28. August 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahren - über die Berechtigung der Beklagten, zuvor festgestellte Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Mai 1980 bis 31. Mai 1987 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz als rechtswidrig festgestellt zu deklarieren.
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