LSG Sachsen - Urteil vom 12.04.2016
5 RS 368/15
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 12.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 39 RS 54/14

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; betriebliche Voraussetzung; Montagebetrieb; VEB Bergmann Borsig; Stammbetrieb des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau Berlin - volkseigener Betrieb; Industrie; Generalauftragnehmer; Montage

LSG Sachsen, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 5 RS 368/15

DRsp Nr. 2016/8317

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; betriebliche Voraussetzung; Montagebetrieb; VEB Bergmann Borsig; Stammbetrieb des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau Berlin - volkseigener Betrieb; Industrie; Generalauftragnehmer; Montage

Beim VEB Bergmann Borsig -Stammbetrieb des VEB Kombinat Kraftwerksanlagenbau Berlin- handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb bzw. Produktionsdurchführungsbetrieb im Bereich der Industrie (oder des Bauwesens), noch um einen gleichgestellten Betrieb.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. März 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 3. Januar 1972 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.