LSG Sachsen - Urteil vom 29.03.2016
5 RS 145/14
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 15.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 19 RS 1727/11

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; sachliche Voraussetzung; Meister mit produktiver Tätigkeit; Ingenieur der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie - Ingenieur; Meister

LSG Sachsen, Urteil vom 29.03.2016 - Aktenzeichen 5 RS 145/14

DRsp Nr. 2016/6997

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; sachliche Voraussetzung; Meister mit produktiver Tätigkeit; Ingenieur der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie - Ingenieur; Meister

1. Die tatsächliche Beschäftigung eines Ingenieurs der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie als Meister mit produktiver Tätigkeit in einem Betrieb der metallverarbeitenden Industrie kann im Einzelfall eine schwerpunktmäßige Tätigkeit im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich darstellen und daher die sachliche Voraussetzung zur fiktiven Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben erfüllen. 2. Bei der Beurteilung der sachlichen Voraussetzung ist nicht von der formellen Stellenbezeichnung, der formellen Lohngruppeneinordnung oder der formellen Planstellentitulierung, sondern von der inhaltlichen tatsächlichen Aufgabenwahrnehmung auszugehen. 3. Die tatsächliche Beschäftigung von Fachschulingenieuren auf Meisterpositionen wurde in der betrieblichen DDR-Wirklichkeit nicht nur im Ausnahmefall praktiziert.