LSG Sachsen - Urteil vom 19.01.2016
5 RS 170/15
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 06.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 RS 1410/12

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz;Schätzung der Höhe einer Jahresendprämie - Arbeitsentgelt; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung

LSG Sachsen, Urteil vom 19.01.2016 - Aktenzeichen 5 RS 170/15

DRsp Nr. 2016/2133

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz;Schätzung der Höhe einer Jahresendprämie - Arbeitsentgelt; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage; Schätzung

Eine Schätzung der Höhe von Jahresendprämien ist im jeweils konkreten Einzelfall nur dann möglich, wenn der behauptete Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach, beispielsweise durch Zeugenaussagen, wenigstens glaubhaft gemacht worden ist. Ohne Glaubhaftmachung dem Grunde nach, kann eine Schätzung der Höhe nicht erfolgen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1971 bis 1990 in Form jährlicher Jahresendprämien, Vergütungen für Neuererleistungen und Honorare als Lehrkraft für Kranführer- und Hebezeugwärterausbildung festzustellen.