I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 6. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1971 bis 1990 in Form jährlicher Jahresendprämien, Vergütungen für Neuererleistungen und Honorare als Lehrkraft für Kranführer- und Hebezeugwärterausbildung festzustellen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|