LSG Sachsen - Urteil vom 16.02.2016
5 RS 758/13
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 6; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGG § 128 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 RS 144/12

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien - Arbeitsentgelt; Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage

LSG Sachsen, Urteil vom 16.02.2016 - Aktenzeichen 5 RS 758/13

DRsp Nr. 2016/3562

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien - Arbeitsentgelt; Jahresendprämie; Glaubhaftmachung; Zeugenaussage

Der Zufluss von Jahresendprämien sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach kann im konkreten Einzelfall, beispielsweise durch Zeugenaussagen, glaubhaft gemacht werden.

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 8. August 2013 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 6. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2012 verurteilt, für die Jahre 1971 bis 1989 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen:

Für das Jahr:

1971 1.032,59 Mark
1972 1.017,58 Mark
1973 974,84 Mark
1974 1.088,23 Mark
1975 1.099,72 Mark
1976 1.140,60 Mark
1977 1.098,70 Mark
1978 1.165,78 Mark
1979 1.164,32 Mark
1980 1.172,14 Mark
1981 1.139,10 Mark
1982 1.218,93 Mark
1983 1.096,18 Mark
1984 1.205,05 Mark
1985 1.288,96 Mark
1986 1.296,07 Mark
1987 1.264,83 Mark
1988 1.357,06 Mark
1989 1.332,76 Mark