I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 26. Mai 2015 abgeändert und dessen Tenor unter Ziffer 1. wie folgt gefasst: Die Beklagte wird, unter Aufhebung des Bescheides vom 11. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2014, verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 21. Januar 2005 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1977 bis 1989 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für das Jahr:
1977 | 476 Mark |
1978 | 558 Mark |
1979 | 619 Mark |
1980 |
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