I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 1. August 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (), ob der Kläger unter den Anwendungsbereich des § Abs. des () fällt und die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage zum verpflichtet ist, für den Zeitraum 1. November 1965 bis 30. Juni 1990 höhere Arbeitsentgelte unter Einbeziehung von Prämien festzustellen.
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