LSG Sachsen - Urteil vom 10.05.2016
5 RS 690/14
Normen:
AAÜG § 1; AAÜG § 5;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 50 RS 1006/13

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien - Zusatzversorgung; sachliche Voraussetzung, Lehrmeister

LSG Sachsen, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 5 RS 690/14

DRsp Nr. 2016/9570

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz und Feststellung weiterer Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien - Zusatzversorgung; sachliche Voraussetzung, Lehrmeister

Ein Ingenieur, der als Lehr- bzw. Lehrobermeister in der Betriebsschule eines Volkseigenen Betriebes tätig war, erfüllt nicht die sachliche Voraussetzung für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz. Die Tätigkeit als betriebliche Lehrkraft stellt einen berufsfremden Einsatz dar, weil ihr Schwerpunkt in der betriebsbezogenen Wissensvermittlung und nicht im produktionsbezogenen ingenieur-technischen Bereich liegt.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 1. August 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1; AAÜG § 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (), ob der Kläger unter den Anwendungsbereich des § Abs. des () fällt und die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage zum verpflichtet ist, für den Zeitraum 1. November 1965 bis 30. Juni 1990 höhere Arbeitsentgelte unter Einbeziehung von Prämien festzustellen.