LSG Sachsen - Urteil vom 05.01.2016
5 RS 186/14
Normen:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 05.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 RS 2266/11

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung; ehemalige DDR; Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss als Arbeitsentgelt - Verpflegungsgeld; Reinigungszuschlag

LSG Sachsen, Urteil vom 05.01.2016 - Aktenzeichen 5 RS 186/14

DRsp Nr. 2016/2131

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung; ehemalige DDR; Berücksichtigung von Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss als Arbeitsentgelt - Verpflegungsgeld; Reinigungszuschlag

1. Das den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Verpflegungsgeld ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. 2. Der den Angehörigen der Zollverwaltung der DDR gezahlte Reinigungszuschlag bzw. Reinigungszuschuss ist kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 5. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 6 Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Zeitraum vom 13. November 1961 bis 31. Dezember 1990 bzw. bis 30. Juni 1991 in Form der Einbeziehung gezahlter Verpflegungsgelder bzw. des Sachbezugs kostenfreier Verpflegung sowie gezahlter Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse festzustellen.