I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 5. Februar 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwaltung der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Zeitraum vom 13. November 1961 bis 31. Dezember 1990 bzw. bis 30. Juni 1991 in Form der Einbeziehung gezahlter Verpflegungsgelder bzw. des Sachbezugs kostenfreier Verpflegung sowie gezahlter Reinigungszuschläge bzw. Reinigungszuschüsse festzustellen.
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