I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23. Oktober 2014 wird unter folgender Maßgabe zurückgewiesen: Das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 23. Oktober 2014 wird neu gefasst: Die Beklagte wird unter Änderung des Feststellungsbescheides vom 26. Juli 2002 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 10. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2012 verurteilt, weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben festzustellen:
Zuflussjahr | Höhe |
1978 | 571,79 |
1979 | 668,24 |
1980 | 672,80 |
1981 | 726,32 |
1982 | 655,63 |
1983 | 655,63 |
1984 | 748,94 |
1985 | 748,94 |
1986 | 741,69 |
1987 | 791,10 |
1988 | 838,57 |
1989 | 895,39 |
1990 | 866,69 |
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
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