LSG Sachsen - Urteil vom 15.03.2016
5 RS 762/13
Normen:
AAÜG § 6; AAÜG § 5; AGB-DDR; VO-SVO;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 03.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 37 RS 1878/09

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Geltendmachung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von Mütterunterstützung; Schwangeren- und Wochengeld - Arbeitsentgelt; Mütterunterstützung; Lohnersatzleistung

LSG Sachsen, Urteil vom 15.03.2016 - Aktenzeichen 5 RS 762/13

DRsp Nr. 2016/6254

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Geltendmachung zusätzlicher Arbeitsentgelte in Form von Mütterunterstützung; Schwangeren- und Wochengeld - Arbeitsentgelt; Mütterunterstützung; Lohnersatzleistung

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Während der Zeiten des Bezuges von Mütterunterstützung, Schwangeren- und Wochengeld wurde keine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt, weshalb es sich nicht um Einkommen handelt, das dem Berechtigten "aufgrund" seiner Beschäftigung zugeflossen ist. Es handelt sich um Sozialleistungen, die als Lohnersatz erbracht werden und kein Arbeitsentgelt darstellen.

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 3. September 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 6; AAÜG § 5; AGB-DDR; VO-SVO;

Tatbestand: