I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 3. Juli 2012 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 30. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Dezember 2011 verurteilt, den Bescheid vom 18. Juli 2006 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte für die Jahre 1970 bis 1990 wegen zu berücksichtigender Jahresendprämien im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für die Jahre
1970 | 143,89 Mark |
1971 | 502,07 Mark |
1972 | 535,69 Mark |
1973 | 560,00 Mark |
1974 | 560,00 Mark |
1975 | 560,00 Mark |
1976 |
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