I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 4. Mai 2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 3. November 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2015 verurteilt, den Bescheid vom 23. September 1999 dahingehend abzuändern, dass weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie folgt zu berücksichtigen sind:
Für die Jahre
1978 | 1075 |
1979 | 1083,33 |
1980 | 1050 |
1982 | 1116,67 |
1983 | 1166,67 |
1984 | 765,49 |
1985 | 1241,67 |
1986 | 1158,33 |
1987 | 1125 |
1988 | 1133,33 |
1989 | 1158,33 |
1990 | 1166,67 |
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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