LSG Sachsen - Urteil vom 10.05.2016
5 RS 95/14
Normen:
AAÜG § 5; AAÜG § 8; SGB VI § 259b Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 30.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 50 RS 30/11

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis mit Feststellung entsprechender Entgelte - Beitragsbemessungsgrenze; verbindliche Feststellung

LSG Sachsen, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 5 RS 95/14

DRsp Nr. 2016/9573

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer; Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in eigener Praxis mit Feststellung entsprechender Entgelte - Beitragsbemessungsgrenze; verbindliche Feststellung

Die Angaben im Feststellungsbescheid des Zusatzversorgungsträgers zur Beitragsbemessungsgrenze enthalten keine für den Rentenversicherungsträger bindenden Feststellungen. Nach § 8 Abs. 1 AAÜG trifft der Zusatzversorgungsträger verbindliche Feststellungen bezogen auf die konkreten einzelnen Zeiträume und die jährlichen Arbeitsentgelte. Er hat lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze festzustellen, nicht aber dem Rentenversicherungsträger die Höhe der als versichert geltenden Arbeitsverdienste vorzuschreiben.

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 30. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 5; AAÜG § 8; SGB VI § 259b Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: