LSG Sachsen - Urteil vom 04.05.2016
5 RS 155/12
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 02.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 RS 355/09

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer - Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Montagebetrieb - VEB Robotron Vertrieb Dresden - VEB Robotron Bürotechnik Dresden - volkseigener Betrieb; Industrie; Montage; Inbetriebnahme

LSG Sachsen, Urteil vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 5 RS 155/12

DRsp Nr. 2016/8877

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer - Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Montagebetrieb - VEB Robotron Vertrieb Dresden - VEB Robotron Bürotechnik Dresden - volkseigener Betrieb; Industrie; Montage; Inbetriebnahme

Beim VEB Robotron Vertrieb Dresden (rechtsfähig vom 1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1982) bzw. beim VEB Robotron Bürotechnik Dresden (rechtsfähig vom 1. Januar 1983 bis 30. Juni 1984) handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich der Industrie (oder des Bauwesens), noch um einen gleichgestellten Betrieb.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 2. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten weitere Beschäftigungszeiten des Klägers, nämlich in der Zeit vom 26. Januar 1981 bis 30. Juni 1984, als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.