LSG Sachsen - Urteil vom 10.05.2016
5 RS 455/15
Normen:
AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 02.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RS 172/13

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer - Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Delegierungsvertrag - Instandsetzungsbetrieb - Instandhaltungsbetrieb - VEB Bau- und Montagekombinat Süd Kombinatsbetrieb Zentrale Instandhaltung Leipzig - Delegierungsvertrag

LSG Sachsen, Urteil vom 10.05.2016 - Aktenzeichen 5 RS 455/15

DRsp Nr. 2016/9042

Zusatz- oder Sonderversicherung der neuen Bundesländer - Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz - betriebliche Voraussetzung - Delegierungsvertrag - Instandsetzungsbetrieb - Instandhaltungsbetrieb - VEB Bau- und Montagekombinat Süd Kombinatsbetrieb Zentrale Instandhaltung Leipzig - Delegierungsvertrag

1. Arbeitgeber im Rechtssinn ist bei einem Einsatz des Arbeitnehmers im Rahmen eines Delegierungsvertrages der delegierende Betrieb und nicht der Einsatzbetrieb. 2. Beim VEB Bau- und Montagekombinat Süd Kombinatsbetrieb Zentrale Instandhaltung Leipzig handelte es sich weder um einen Massenproduktionsbetrieb im Bereich der Industrie (oder des Bauwesens), noch um einen gleichgestellten Betrieb.

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 2. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 1 Abs. 1; VO-AVItech § 1; 2. DB § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Oktober 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.