I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 18. Dezember 2013 abgeändert. Die Beklagte wird unter Änderung des Feststellungsbescheides vom 18. Juli 2005 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 8. Juli 2010 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2011 verurteilt, weitere Arbeitsentgelte im Rahmen der festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben wie folgt festzustellen:
Im Jahr
1975 | 538,51 |
1977 | 566,21 |
1978 | 600,06 |
1979 | 659,61 |
1985 | 896,24 |
1986 | 837,00 |
1987 | 873,47 |
1988 | 900,82 |
1989 | 927,69 |
1990 | 967,36 |
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2/3.
III. Die Revision wird zugelassen.
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