BSG - Urteil vom 30.06.1997
8 RKn 28/95
Normen:
AVG § 55, § 56 Abs. 1 ; RVO § 1278, § 1279 Abs. 1 ; SGB VI § 93 Abs. 1 Nr. 2, § 93 Abs. 5 Nr. 1 ; SGB X § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 50 Abs. 1 S. 1, § 104 Abs. 1, § 107 Abs. 1;
Fundstellen:
SozR 3-2600 § 93 Nr. 4

Zusammentreffen von Witwenrente mit Unfallhinterbliebenenrente, Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X

BSG, Urteil vom 30.06.1997 - Aktenzeichen 8 RKn 28/95

DRsp Nr. 1998/4724

Zusammentreffen von Witwenrente mit Unfallhinterbliebenenrente, Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X

1. Nur wenn der Versicherte bereits die Voraussetzungen des höchstwertigen endgültig die Rentenhöhe begrenzenden Versicherungsfalles des Alters erfüllt hatte, kann ein nachher eingetretener Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung, der eine Verletztenrente zur Folge hat, weder seine eigene noch die Rente seiner Witwe zum Ruhen bringen. Der Beginn einer unter dieser Stufe stehenden Rente vor dem "Arbeitsunfall" hindert dagegen die Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente nicht.2. Einer Rücknahme oder Aufhebung nach §§ 45 bzw 48 SGB X steht die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X schlechthin entgegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 55, § 56 Abs. 1 ; RVO § 1278, § 1279 Abs. 1 ; SGB VI § 93 Abs. 1 Nr. 2, § 93 Abs. 5 Nr. 1 ; SGB X § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 50 Abs. 1 S. 1, § 104 Abs. 1, § 107 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Anrechnung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine große Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.