BSG - Urteil vom 20.09.2001
B 11 AL 87/00 R
Normen:
AFG § 118 Abs. 1 Nr. 4 § 134 Abs. 3c S. 1 ; SGB VI § 34 ; SGB X § 48 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 12 AL 177/98 - 06.09.2000,
SG Detmold, vom 26.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 AL 157/97

Zusammentreffen von Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Altersrente

BSG, Urteil vom 20.09.2001 - Aktenzeichen B 11 AL 87/00 R

DRsp Nr. 2002/6441

Zusammentreffen von Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Altersrente

1. Für die Anwendung der Ruhensregelung nach § 118 Abs. 1 Nr. 4 AFG kommt es nicht darauf an, ob die Altersrente den Lebensunterhalt tatsächlich sicherstellt. 2. Unabhängig davon, ob der Betroffene den Rentenantrag aus freien Stücken oder nach Aufforderung durch die Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 134 Abs. 3c AFG gestellt hat, tritt die Rechtsfolge des Ruhens ein. 3. Für die Rechtmäßigkeit der Entziehung von Arbeitslosenhilfe hat die Rechtswidrigkeit der Aufforderung, einen Rentenantrag zu stellen, ebensowenig Belang wie eine Rechtswidrigkeit der Bewilligung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 118 Abs. 1 Nr. 4 § 134 Abs. 3c S. 1 ; SGB VI § 34 ; SGB X § 48 Abs. 1 ;

Gründe:

I

Der Rechtsstreit betrifft die Entziehung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen der Zuerkennung von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.