BSG - Urteil vom 25.07.1995
8 RKn 3/94
Normen:
AFG § 107 S. 1 Nr. 5 lit. a § 104 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; RKG § 40d Abs. 1 § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; RVO § 1283 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; SGB VI § 95 S. 2 Nr. 2 § 25 Abs. 2 § 116 Abs. 1 § 99 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
SozR 3-2600 § 95 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 24.02.1994

Zusammentreffen von Arbeitslosengeld und Berufsunfähigkeitsrente

BSG, Urteil vom 25.07.1995 - Aktenzeichen 8 RKn 3/94

DRsp Nr. 1996/19850

Zusammentreffen von Arbeitslosengeld und Berufsunfähigkeitsrente

1. Auf die Berufsunfähigkeitsrente ist Arbeitslosengeld nur dann nicht anzurechnen, wenn es auf einer Anwartschaftszeit beruht, die nach dem Zeitpunkt zurückgelegt wurde, zu dem - abgeleitet vom Stammrecht - der Anspruch auf die erste Einzelleistung auf die Berufsunfähigkeitsrente entsteht. Auf den "fiktiven Rentenbeginn" bei der Zahlung von vorgezogenem Übergangsgeld kommt es nicht an.2. Eine derartige Anwartschaftszeit kann auch durch - nach § 107 AFG gleichgestellte - Zeiten des Bezugs von auf einer Beschäftigung vor dem Beginn der Rente oder dem Eintritt des Versicherungsfalles der Berufsunfähigkeit beruhenden Übergangsgeldes oder Krankengeldes erfüllt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 107 S. 1 Nr. 5 lit. a § 104 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; RKG § 40d Abs. 1 § 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; RVO § 1283 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; SGB VI § 95 S. 2 Nr. 2 § 25 Abs. 2 § 116 Abs. 1 § 99 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Streitig ist, ob das dem Kläger gewährte Arbeitslosengeld (Alg) auf einer Anwartschaftszeit beruht, die insgesamt "nach Beginn der Rente" erfüllt worden ist, so daß es nicht auf die Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente) anzurechnen ist (§ 95 Satz 2 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]).