Streitig ist, ob das dem Kläger gewährte Arbeitslosengeld (Alg) auf einer Anwartschaftszeit beruht, die insgesamt "nach Beginn der Rente" erfüllt worden ist, so daß es nicht auf die Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente) anzurechnen ist (§ 95 Satz 2 Nr. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI]).
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