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Streitig ist die Höhe der gemäß § 307a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) umgewerteten sog Bestandsrente des Klägers. Dabei geht es vor allem um die Anrechnung einer zusätzlichen Versicherungszeit für ältere Werktätige (Mai 1970 bis Februar 1971) als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) sowie um die Berücksichtigung einer weiteren Versicherungszeit (April 1948 bis Dezember 1949).
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