OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.03.2012
12 A 1791/11
Normen:
BAföG § 15 Abs. 1; SGB X § 28;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 22 K 1882/09

Zurückwirken eines Antrages auf Ausbildungsförderung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 SGB X

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.03.2012 - Aktenzeichen 12 A 1791/11

DRsp Nr. 2012/10244

Zurückwirken eines Antrages auf Ausbildungsförderung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 SGB X

Voraussetzung für die Nachholung eines Antrags nach § 28 SGB X ist die erfolglose Beanspruchung einer anderen Sozialleistung bei einem anderen Leistungsträger. Eine ausdehnende Heranziehung dieser Vorschrift auf Fallgestaltungen, in denen ein Anspruch auf dieselbe Sozialleistung gegen denselben Leistungsträger geltend gemacht wird, ist nicht möglich.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

BAföG § 15 Abs. 1; SGB X § 28;

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, der Beklagte habe die in dem Zeitraum von September 2007 bis Juni 2008 geleistete Ausbildungsförderung mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. August 2008 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 27. Februar 2009 zu Recht von der Klägerin zurückgefordert.