Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die zunächst geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, der Beklagte habe die in dem Zeitraum von September 2007 bis Juni 2008 geleistete Ausbildungsförderung mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. August 2008 in der Fassung des Widerspruchbescheides vom 27. Februar 2009 zu Recht von der Klägerin zurückgefordert.
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