LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.02.2012
L 9 R 4943/11
Normen:
SGG § 109; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 18.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2749/11

Zurückweisung im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2012 - Aktenzeichen L 9 R 4943/11

DRsp Nr. 2013/3902

Zurückweisung im sozialgerichtlichen Verfahren aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels

1. Zurückverweisung an das Sozialgericht nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels, hier rechtsfehlerhafte Zurückweisung eines Antrages nach § 109 SGG, weshalb nunmehr noch die dadurch verhinderten umfangreichen und notwendigen Ermittlungen nachzuholen sind). 2. Zwar erfordert ein vollständiger Antrag nach § 109 SGG die Benennung eines bestimmten bzw. zumindest bestimmbaren Arztes. Aufgrund der prozessualen Hinweis- und Fürsorgepflicht gemäß § 106 Abs. 1 SGG, die insoweit auch gegenüber fachkundig vertretenen Beteiligten gilt, kann das Gericht einen unvollständigen Antrag jedoch erst dann ablehnen, wenn die erforderlichen Angaben nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt werden. Deshalb kann ein hinsichtlich der Benennung des Arztes unvollständiger, aber im Übrigen unbedingt gestellter Antrag nach § 109 SGG nicht abgelehnt werden, bevor dem Beteiligten nicht vorab Gelegenheit zur Vervollständigung seines Antrags innerhalb angemessener Frist gegeben worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Oktober 2011 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 109; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2;