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Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit (EU bzw BU).
Der 1935 geborene Kläger hat in Italien in der Landwirtschaft und im Straßenbau gearbeitet. Seit 1965 arbeitete er in der Bundesrepublik als Zuschneider und Färbereihilfsarbeiter in einem Textilwerk. Seit März 1986 ist er arbeitslos und bezieht Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Seinen Rentenantrag von April 1987 lehnte die Beklagte ab. Sie vertrat die Ansicht, aufgrund der ärztlichen Begutachtungen könne der Kläger noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten (Bescheid vom 20. November 1987).
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