BSG - Urteil vom 14.05.1991
5 RJ 32/90
Normen:
SGG § 109 Abs. 1, § 109 Abs. 2 ; ZPO § 411 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NJW 1991, 3053
SozR 3-1500 § 109 Nr. 1

Zurückweisung eines Antrags nach § 109 SGG

BSG, Urteil vom 14.05.1991 - Aktenzeichen 5 RJ 32/90

DRsp Nr. 1998/7763

Zurückweisung eines Antrags nach § 109 SGG

1. Im Berufungsverfahren kann ein Antrag nach § 109 SGG nicht als verspätet zurückgewiesen werden, weil er von dem Sozialgericht mit dieser Begründung hätte zurückgewiesen werden können. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 109 Abs. 1, § 109 Abs. 2 ; ZPO § 411 Abs. 3 ;

Gründe:

I

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit (EU bzw BU).

Der 1935 geborene Kläger hat in Italien in der Landwirtschaft und im Straßenbau gearbeitet. Seit 1965 arbeitete er in der Bundesrepublik als Zuschneider und Färbereihilfsarbeiter in einem Textilwerk. Seit März 1986 ist er arbeitslos und bezieht Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Seinen Rentenantrag von April 1987 lehnte die Beklagte ab. Sie vertrat die Ansicht, aufgrund der ärztlichen Begutachtungen könne der Kläger noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten (Bescheid vom 20. November 1987).