BSG - Beschluss vom 18.04.2024
B 5 R 34/23 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 17.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 484/21
LSG Sachsen-Anhalt, vom 15.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 84/23

Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Revision im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruchs auf eine höhere Regelaltersrente

BSG, Beschluss vom 18.04.2024 - Aktenzeichen B 5 R 34/23 BH

DRsp Nr. 2024/7629

Zurückweisung eines Antrags auf Zulassung der Revision im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Anspruchs auf eine höhere Regelaltersrente

Die Versicherung kann einen Versorgungsausgleich erst dann im Rahmen der Rentenberechnung berücksichtigen, wenn ein solcher durch das Familiengericht durchgeführt worden ist. Ist der Versicherungsnehmer in der vormaligen DDR geschieden worden und dort kein Versorgungsausgleich erfolgt, findet gemäß Art. 234 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB für vor dem 1.1.1992 im Beitrittsgebiet Geschiedene das Recht des Versorgungsausgleichs keine Anwendung. Die hiermit einhergehende Schlechterstellung von im Beitrittsgebiet Geschiedenen gegenüber den nach Einführung des Versorgungsausgleichs zum 1.7.1977 in den alten Bundesländern Geschiedenen verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. August 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I