Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. August 2023 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. August 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
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