Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 25.08.2023 wird
zurückgewiesen .
I.
Der Kläger war bei der Beklagten ab dem 7.2.2022 als Kraftfahrer im Fernverkehr beschäftigt. In § 5 des am 7.2.2022 unterzeichneten Arbeitsvertrages heißt es auszugsweise:
§ 2 Arbeitsbeginn
Das Arbeitsverhältnis beginnt am 07.02.2022.
(...)
§ 5 Vergütung
(...)
Es wird außerdem Trennungsgeld in Höhe von 28,00 Euro pro voller Tag (24 Stunden) bzw. 14,00 Euro gezahlt.
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