Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.09.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 16.08.2011 wird zurückgewiesen.
I. Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 29.09.2010 Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialhilfe für seine verstorbene Mutter.
Der Antragsteller wurde als Erbe seiner Mutter mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 6.5.2009 auf Kostenersatz in Höhe von 18.751,20 Euro gemäß § 102 SGB X in Anspruch genommen. Ausweislich des Bescheides der Landeshauptstadt München lag der Nachlasswert der Erblasserin über den Freibeträgen des § 102 Abs. 3 SGB X, da dem Nachlass ein Auszahlungsanspruch der Erblasserin aus ihrem Pflichtteil gegen den Nachlass ihres Vaters in Höhe von 26.000,-- Euro hinzuzurechnen war. Im Übrigen lag der Nachlasswert unter den Freibeträgen.
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