OLG München - Beschluss vom 10.01.2012
1 W 1916/11
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; SGB X § 102 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 16.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 18750/10

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Träger der Sozialhilfe wegen rechtswidriger Gewährung von Leistungen

OLG München, Beschluss vom 10.01.2012 - Aktenzeichen 1 W 1916/11

DRsp Nr. 2013/1835

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen den Träger der Sozialhilfe wegen rechtswidriger Gewährung von Leistungen

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.09.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 16.08.2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; SGB X § 102 Abs. 3;

Gründe:

I. Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 29.09.2010 Prozesskostenhilfe für eine Amtshaftungsklage im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialhilfe für seine verstorbene Mutter.

Der Antragsteller wurde als Erbe seiner Mutter mit Bescheid der Landeshauptstadt München vom 6.5.2009 auf Kostenersatz in Höhe von 18.751,20 Euro gemäß § 102 SGB X in Anspruch genommen. Ausweislich des Bescheides der Landeshauptstadt München lag der Nachlasswert der Erblasserin über den Freibeträgen des § 102 Abs. 3 SGB X, da dem Nachlass ein Auszahlungsanspruch der Erblasserin aus ihrem Pflichtteil gegen den Nachlass ihres Vaters in Höhe von 26.000,-- Euro hinzuzurechnen war. Im Übrigen lag der Nachlasswert unter den Freibeträgen.