Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 4. Februar 2014 (Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Senat wird abgelehnt.
Die gem. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
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