LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 19.03.2014
L 13 AS 45/14 B
Normen:
BGB § 839; GG Art. 34; SGB I § 14; SGB X § 44 ; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, vom 04.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 48 AS 1085/13

Zurückweisung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe; Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für eine auf Schadensersatz gerichtete Klage; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.03.2014 - Aktenzeichen L 13 AS 45/14 B

DRsp Nr. 2014/7762

Zurückweisung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe; Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit für eine auf Schadensersatz gerichtete Klage; sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

1. Für eine als „Schadensersatz“ wegen verzögerter Sachbearbeitung und zu Unrecht erfolgter Leistungsverweigerung begehrte Geldzahlung sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nicht zuständig. 2. Die Benennung von Anspruchsgrundlagen wie § 44 SGB X bzw. den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch rechtsanalog § 14 SGB I ändert nichts daran, das allenfalls staatshaftungsrechtliche Normen gem. Art. 34 GG, § 839 BGB in Frage kämen. 3. Dafür wiederum ist zwingend der Rechtsweg zur ordentlichen Gerichtsbarkeit vorgeschrieben.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 4. Februar 2014 (Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Senat wird abgelehnt.

Normenkette:

BGB § 839; GG Art. 34; SGB I § 14; SGB X § 44 ; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; ZPO § 114 S. 1; ZPO § 114;

Gründe:

Die gem. §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.