LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.08.2016
16 TaBV 119/16
Normen:
ZPO § 321 a Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 901/15

Zurückweisung einer Gehörsrüge mangels Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.08.2016 - Aktenzeichen 16 TaBV 119/16

DRsp Nr. 2016/19081

Zurückweisung einer Gehörsrüge mangels Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs

Orientierungssätze: Einzelfall einer unbegründeten Gehörsrüge.

Für die Wahrung der Beschwerdebegründungsfrist durch einen Streitverkündungsempfänger ist auf den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Vertreter der Hauptpartei abzustellen.

Tenor

Die Gehörsrüge des Beschwerdeführers vom 21. August 2016 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 321 a Abs. 1 Nr. 2;

Gründe