Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Bundes - vom 9. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen des von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zuzulassen (§
Die Beschwerde (vgl. Beschwerdebegründung S. 5 und 8) hält die Frage für klärungsbedürftig, ob eine Regelung, die die Anrechnung von Ruhepausen auf die Arbeitszeit zum Gegenstand hat, die generell abverlangte Arbeitszeit, d.h. (ausschließlich) die wöchentliche Arbeitszeit betreffe und deshalb nicht der Mitbestimmung des Personalrats nach §
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