LSG Sachsen - Beschluss vom 06.05.2014
L 1 KR 126/13 NZB
Normen:
SGB IV § 27 Abs. 1 S. 1; SGG § 145 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 15.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 460/12

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BerufungVerbeitragung von Einkünften aus einer DirektversicherungStreit über Zinsansprüche aus einer BeitragserstattungsforderungVoraussetzungen für das Vorliegen eines vollständigen Erstattungsantrags

LSG Sachsen, Beschluss vom 06.05.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 126/13 NZB

DRsp Nr. 2015/13482

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung Verbeitragung von Einkünften aus einer Direktversicherung Streit über Zinsansprüche aus einer Beitragserstattungsforderung Voraussetzungen für das Vorliegen eines vollständigen Erstattungsantrags

Die Rechtsfrage, wann ein vollständiger Erstattungsantrag vorliegt, kann mit noch hinreichender Klarheit dem Gesetzestext des § 27 Abs. 1 S. 1 SGB IV entnommen werden. Dies gilt auch dann, wenn es der Heranziehung von Auskünften Dritter bedarf.

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 27 Abs. 1 S. 1; SGG § 145 Abs. 1 S. 1; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

I.

In der Hauptsache streiten die Beteiligten über Zinsansprüche aus einer Beitragserstattungsforderung.