I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 15. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat auch die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren zu erstatten.
I.
In der Hauptsache streiten die Beteiligten über Zinsansprüche aus einer Beitragserstattungsforderung.
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