LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.08.2004
11 Ta 101/04
Normen:
KSchG § 5 Abs. 4 Satz 1 § 7 ; ZPO § 5 Abs. 2 § 85 Abs. 2 § 572 Abs. 1 ; ZA-NTS Art. 56 Abs. 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 363/04

Zurückweisung des Antrags auf verspätete Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Anwaltsverschulden - gesetzliche Prozesstandschaft nach NATO-Truppenstatut

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.08.2004 - Aktenzeichen 11 Ta 101/04

DRsp Nr. 2005/1549

Zurückweisung des Antrags auf verspätete Zulassung der Kündigungsschutzklage bei Anwaltsverschulden - gesetzliche Prozesstandschaft nach NATO-Truppenstatut

1. Gegenstand des Zulassungsverfahrens, der auch vom Beschwerdegericht allein zu überprüfen ist, ist lediglich die Frage, ob die Verspätung der Klageerhebung verschuldet ist.2. Als Organ der Rechtspflege und Fachanwalt für Arbeitsrecht muß der Prozessbevollmächtigte wissen, dass bei Streitigkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen im zivilen Bereich der Streitkräfte nach Art. 56 Abs. 8 des ZA-NTS eine gesetzliche Prozessstandschaft angeordnet ist.

Normenkette:

KSchG § 5 Abs. 4 Satz 1 § 7 ; ZPO § 5 Abs. 2 § 85 Abs. 2 § 572 Abs. 1 ; ZA-NTS Art. 56 Abs. 8 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die nachträgliche Zulassung seiner Kündigungsschutzklage.

Der Kläger ist seit 14.09.1987 bei den amerikanischen Stationierungsstreitkräften beschäftigt. In dem letzten Arbeitsvertrag vom 02.01.1998 heißt es:

"Arbeitsvertrag

(YY Reg XX)

Zwischen

vertreten durch WW (Arbeitgeber)

und

Herrn/Frau [...]"