Die sofortige Beschwerde des Antragstellers/Verfügungsklägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.05.2016 wird zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers ist zulässig, aber unbegründet.
Das Arbeitsgericht konnte dem Verfügungskläger für seinen Antrag vom 29.04.2016 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Prozesskostenhilfe bewilligen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat nämlich gemäß § 114 Abs. 1 ZPO zur Voraussetzung, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bestand von Anfang an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 Abs. 1 ZPO. Dies ergibt sich aus den Gründen des Beschlusses des Arbeitsgerichts Köln vom 25.05.2016, mit welchem der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wurde. Auf die Einzelheiten der Begründung dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
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