BGH - Beschluß vom 07.02.2008
IX ZR 66/06
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 44/03
LG Rottweil, vom 05.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 507/02

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. von § 8 Abs. 1 SGB VII bei psychischem Einwirken auf die klagende Partei mangels grundsätzlicher Bedeutung

BGH, Beschluß vom 07.02.2008 - Aktenzeichen IX ZR 66/06

DRsp Nr. 2008/4974

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i.S. von § 8 Abs. 1 SGB VII bei psychischem Einwirken auf die klagende Partei mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wann ein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII bei einem unstreitigen Zusammenwirken von "inneren" und "äußeren" Ursachen anzunehmen ist, ist nicht entscheidungserheblich. Ebenso wenig hat die Beschwerde eine Divergenz des Berufungsgerichts zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aufgezeigt.