BVerwG - Beschluss vom 27.03.2024
5 PB 11.23
Normen:
BPersVG § 92a S. 2; BPersVG § 108 Abs. 2; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 2;
Vorinstanzen:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 13.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 LB 428/19

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung der aufgeworfenen Frage

BVerwG, Beschluss vom 27.03.2024 - Aktenzeichen 5 PB 11.23

DRsp Nr. 2024/8358

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde; Anforderungen an die Darlegung der Grundsatzbedeutung der aufgeworfenen Frage

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. September 2023 wird verworfen.

Normenkette:

BPersVG § 92a S. 2; BPersVG § 108 Abs. 2; ArbGG § 72a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist. Die Rechtsbeschwerde ist weder wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch wegen Divergenz zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung den Darlegungsanforderungen des § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ArbGG nicht gerecht wird.