LAG Köln - Beschluss vom 19.02.2014
11 TaBV 90/13
Normen:
§ 98 ArbGG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 379/13

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Einsetzung einer Einigungsstelle

LAG Köln, Beschluss vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 11 TaBV 90/13

DRsp Nr. 2015/1082

Zurückweisung der Beschwerde gegen die Einsetzung einer Einigungsstelle

Einem Antrag der Personalvertretung des Cockpit-Personals eines Luftfahrtunternehmens auf Einsetzung einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Vorheizen der Flugzeuge" ist zu entsprechen, weil von einer offensichtlichen fehlenden Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht ausgegangen werden kann.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.12.2013- 19 BV 379/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 98 ArbGG;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Einsetzung und die Besetzung einer Einigungsstelle.

Die Beteiligte zu 1) ist die auf der Grundlage des § 117 Abs. 2 BetrVG gebildete Personalvertretung des Cockpitpersonals im Betrieb der Beteiligten zu 2), die ein Luftfahrtunternehmen betreibt. Der Tarifvertrag Personalvertretung (TV PV) sieht in § 87 Ziffer f) TV PV ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung hinsichtlich von "Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften" vor.