BAG - Urteil vom 12.03.2024
3 AZR 149/23
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim, vom 24.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 129/21
LAG Niedersachsen, vom 20.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 88/22

Zurückweisung der Berufung

BAG, Urteil vom 12.03.2024 - Aktenzeichen 3 AZR 149/23

DRsp Nr. 2024/9189

Zurückweisung der Berufung

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20. April 2023 - 3 Sa 88/22 B - im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen teilweise aufgehoben, soweit es dem Feststellungsantrag zu 1 d stattgegeben hat.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 24. November 2021 - 2 Ca 129/21 B - wird insgesamt zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 96 % und die Beklagte 4 % zu tragen. Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 5;

[Gründe]

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen. Auf Entscheidungsgründe haben die Parteien verzichtet 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO).