LAG Köln - Urteil vom 25.06.2008
7 Sa 3/08
Normen:
ArbGG § 68; ZPO § 301; ZPO § 538 Abs. 2; GewO § 108;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 15.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 4632/06

Zurückverweisung im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren um Gehaltabrechnungen; unzulässiges Teilurteil über unteilbaren Streitgegenstand

LAG Köln, Urteil vom 25.06.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 3/08

DRsp Nr. 2009/10349

Zurückverweisung im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahren um Gehaltabrechnungen; unzulässiges Teilurteil über unteilbaren Streitgegenstand

1. § 68 ArbGG ist lex specialis zu § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, lässt die übrigen Zurückverweisungstatbestände des § 538 Abs. 2 ZPO, insbesondere § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO, aber unberührt. 2. Ein Klageantrag, Gehaltsabrechnungen "unter Berücksichtigung eines Bruttoeinkommens von 5.000,-- " zu erteilen, ist hinsichtlich des vorgegebenen Betrages nicht teilbar. Eine Gehaltsabrechnung über einen Betrag von 2.000,-- brutto stellt im Vergleich dazu nicht lediglich ein Minus, sondern ein Aliud dar. Es kann dabei dahinstehen, ob ein Klagebegehren solchen Inhalts überhaupt zulässig ist.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.08.2007 in Sachen 3 Ca 4632/06 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Arbeitsgericht Köln zurückverwiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 68; ZPO § 301; ZPO § 538 Abs. 2; GewO § 108;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erteilung von Gehaltsabrechnungen bestimmten Inhalts sowie die Abführung pfändbarer Anteile am Arbeitseinkommen des Insolvenzschuldners für die Vergangenheit und Zukunft an den Kläger.