LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 05.05.2011
L 7 SB 54/09
Normen:
SGG § 131 Abs. 5;
Fundstellen:
NZS 2012, 78
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 07.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SB 8/09

Zurückverweisung; erheblicher Aufwand; Befundbericht; Verzögerung; Sachverständigengutachten - Zu den Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 131 Abs 5 SGG (insbesondere Erheblichkeit der noch durchzuführenden Ermittlungen und Sachdienlichkeit)

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05.05.2011 - Aktenzeichen L 7 SB 54/09

DRsp Nr. 2011/18210

Zurückverweisung; erheblicher Aufwand; Befundbericht; Verzögerung; Sachverständigengutachten - Zu den Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 131 Abs 5 SGG (insbesondere Erheblichkeit der noch durchzuführenden Ermittlungen und Sachdienlichkeit)

1. Allein das Einholen eines Sachverständigengutachtens ist für das Gericht regelmäßig nicht mit einem erheblichen Aufwand verbunden; das gilt erst recht für das Einholen von Befundberichten. Solche Ermittlungen sind für die alltägliche Arbeit der Sozialgerichte geradezu typisch, weshalb sie auch in § 106 Abs 3 Nr 5 SGG beispielhaft aufgezählt sind. 2. In kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungssachen ist unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten zu beachten, dass die durch die Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung nach § 131 Abs 5 SGG eintretende Verzögerung jedenfalls den Rechtsuchenden insoweit belastet, als er die begehrte Entscheidung, hier die Feststellung eines höheren GdB ohne Sachentscheidung des Gerichts, (vorerst) nicht erlangt.

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 7. Mai 2009 wird aufgehoben und der Rechtsstreit an das Sozialgericht Halle zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 131 Abs. 5;

Tatbestand: