I.
Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 31. März 2006, mit dem dieser seinen Bewilligungsbescheid vom 31. Oktober 2003 aufgehoben und von der Klägerin die für die Zeit von August 2003 bis Juni 2004 gewährten Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von insgesamt 4.532 EUR zurückgefordert hat, ohne die Klägerin hierzu vorher angehört zu haben.
Im Übrigen nimmt der Senat hinsichtlich des Sach- und Streitstandes bis zur erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 130 b Satz 1 VwGO analog Bezug auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts.
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