LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.04.2012
L 13 SB 10/12
Normen:
SGG § 131 Abs. 5 S. 1; SGG § 131 Abs. 5 S. 2; SGG § 131 Abs. 5 S. 5; SGG § 159 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 41 SB 1672/11

Zurückverweisung des Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren an die Verwaltung; Rechtsänderung nach dem 31.3.2008; Erheblichkeit erforderlicher Ermittlungen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.04.2012 - Aktenzeichen L 13 SB 10/12

DRsp Nr. 2012/10897

Zurückverweisung des Rechtsstreits im sozialgerichtlichen Verfahren an die Verwaltung; Rechtsänderung nach dem 31.3.2008; Erheblichkeit erforderlicher Ermittlungen

1. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 131 Abs. 5 SGG in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung kann nicht ohne Weiteres auf die nach dem 31. März 2008 geltenden Fassung dieser Vorschrift übertragen werden. 2. Die Zurückverweisung an die Verwaltung soll nicht auf einen engen Anwendungsbereich beschränkt sein, sondern auch für die praktisch wichtigen Bereiche der Sozialgerichtsbarkeit gelten. 3. Erheblich sind die erforderlichen Ermittlungen nach § 131 Abs. 5 SGG bereits in der Regel dann, wenn mindestens ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen ist.

1. Die Rechtsprechung des BSG zu § 131 Abs. 5 SGG in der bis zum 31.3.2008 geltenden Fassung kann nicht ohne Weiteres auf die nach dem 31.3.2008 geltenden Fassung dieser Vorschrift übertragen werden. 2. Die Zurückverweisung an die Verwaltung soll nicht auf einen engen Anwendungsbereich beschränkt sein, sondern auch für die praktisch wichtigen Bereiche der Sozialgerichtsbarkeit gelten. 3. Erheblich sind die erforderlichen Ermittlungen nach § 131 Abs. 5 SGG bereits in der Regel dann, wenn mindestens ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]