ArbG Köln, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 1623/06
Zurückverweisung bei unzulässigem zweitem Versäumnisurteil nach Insolvenzeröffnung - fortbestehende Prozessvollmacht des vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner beauftragten Prozessbevollmächtigten - Meistbegünstigung bei Anfechtung des zweiten Versäumnisurteils
LAG Köln, Urteil vom 20.04.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 22/07
DRsp Nr. 2007/17761
Zurückverweisung bei unzulässigem zweitem Versäumnisurteil nach Insolvenzeröffnung - fortbestehende Prozessvollmacht des vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner beauftragten Prozessbevollmächtigten - Meistbegünstigung bei Anfechtung des zweiten Versäumnisurteils
1. Ist das Verfahren gemäß § 240ZPO mit Insolvenzeröffnung unterbrochen, steht § 249 Abs. 2ZPO der Einlegung der Berufung nicht entgegen.2. Um dem Insolvenzschuldner die Möglichkeit zu geben, von der ihm zugestandenen Prozessführungsbefugnis für ein Rechtsmittelverfahren zur Aufhebung des trotz Unterbrechung ergangenen Urteils Gebrauch zu machen, muss ebenso wie § 80InsO auch § 117InsO dahingehend eingeschränkt werden, dass (soweit es nur um die Aufhebung des gegen § 240ZPO verstoßenden Urteils geht) die Prozessvollmacht des vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner beauftragten Prozessbevollmächtigten fortbesteht; dieses Ergebnis lässt sich mit einer analogen Anwendung des § 117 Abs. 2InsO begründen.3. Hat das Arbeitsgericht auf den Einspruch des Arbeitgebers gegen das erste Versäumnisurteil hin eine neue Güteverhandlung anberaumt, in der die Parteien persönlich anwesend waren und verhandelten, darf nach § 345ZPO ein zweites Versäumnisurteil nicht ergehen.
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