LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.01.2004
2 Sa 1365/03
Normen:
ZPO § 340 Abs. 3 § 341 Abs. 2 § 538 Abs. 1 Nr. 2 ; ArbGG § 59 § 68 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 581/03

Zurückverweisung an Arbeitsgericht bei fehlerhafter Einspruchsverwerfung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.01.2004 - Aktenzeichen 2 Sa 1365/03

DRsp Nr. 2007/9746

Zurückverweisung an Arbeitsgericht bei fehlerhafter Einspruchsverwerfung

1. Das Fehlen der nach § 340 Abs. 3 ZPO erforderlichen Begründung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil führt nicht zur Unstatthaftigkeit des Rechtsbehelfs sondern hat allenfalls präklusionsrechtliche Bedeutung.2. Hat das Arbeitsgericht zu Unrecht den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil wegen fehlender Begründung als "nicht statthaft" verworfen, kann das Berufungsgericht ein solches Urteil nach § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Arbeitsgericht zurückverweisen, sofern eine Partei einen Zurückverweisungsantrag gestellt hat.3. Die Zurückweisung ist auch geboten, wenn nach dem Sachvortrag der Parteien es angezeigt ist, über die unterschiedliche Sachverhaltsdarstellung der Parteien zu den Kündigungsgründen eine Beweisaufnahme durchzuführen.

Normenkette:

ZPO § 340 Abs. 3 § 341 Abs. 2 § 538 Abs. 1 Nr. 2 ; ArbGG § 59 § 68 ;

Tatbestand:

Mit seiner Kündigungsschutzklage vom 27.06.2003 hat sich der Kläger gegen eine ihm am 16.06.2003 zugegangene fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses zur Wehr gesetzt und hierbei bereits zu den Kündigungsgründen insoweit Stellung genommen, als er angegeben hat, die von der Beklagten im Kündigungsschreiben angegebene Begründung sei maßlos übertrieben.