BSG - Beschluß vom 17.05.2000
B 7 AL 16/00 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Essen - L 12 AL 154/98 - 10.11.1999,
SG Aachen, vom 17.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 Ar 154/95

Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 17.05.2000 - Aktenzeichen B 7 AL 16/00 B

DRsp Nr. 2000/7959

Zurechnung des Verschuldens des Prozeßbevollmächtigten im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Partei muß sich die Zurechnung des Verschuldens eines Prozeßbevollmächtigten nach § 73 Abs. 4 S. 1 SGG iVm § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen, wenn nicht das Vollmachtsverhältnis vorher beendet worden ist und wenn nicht, bei Beendigung durch den Bevollmächtigten, die Partei selbst hieran kein Verschulden trägt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1 ; ZPO § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen vom 10. November 1999. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers - Rechtsanwalt S. - legte mit Schriftsatz vom 19. Januar 2000 - beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangen am 21. Januar 2000 - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG ein und beantragte zugleich die Verlängerung der Begründungsfrist. Dem Schriftsatz war eine Vollmacht des Klägers beigefügt. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde von der Vorsitzenden des Senats gemäß § 160a Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 3. Februar 2000 bis 29. März 2000 einschließlich verlängert. Bis zum Ablauf dieser Frist ist eine Begründung der Beschwerde nicht beim BSG eingegangen.