Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 1) als Fahrer und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer eines vom Beklagten zu 1) gesteuerten Pkw, eines Taxifahrzeuges, auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 12. Dezember 1986 in Anspruch.
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