Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung als Einzelunternehmer nach § 229a Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), die Befreiung von dieser Versicherungspflicht und die Pflicht zur Abführung von Beiträgen auf dieser Grundlage.
Der Kläger betreibt seit dem 1990 im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ein Bestattungsunternehmen. Er erzielte nach Aufnahme der Tätigkeit Gewinne aus Gewerbebetrieb in den Monaten Juni bis Dezember 1990 in Höhe von 3.969,00 DM und im gesamten Jahr 1991 in Höhe von 71.564,00 DM.
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