LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.07.2012
L 7 SB 18/11
Normen:
SGG § 158 S. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 64; SGG § 66; SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 24.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 46 SB 90127/09

Zur Versäumung der Berufungsfrist - Fristversäumnis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzungsantrag; Wiedereinsetzungsgrund; Glaubhaftmachung; Verschulden

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.07.2012 - Aktenzeichen L 7 SB 18/11

DRsp Nr. 2013/7253

Zur Versäumung der Berufungsfrist - Fristversäumnis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Wiedereinsetzungsantrag; Wiedereinsetzungsgrund; Glaubhaftmachung; Verschulden

Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer versäumten Berufungsfrist liegen nicht vor, wenn der Kläger lediglich geltend macht, er habe den Brief mit der "Biber"-Post aufgegeben und es sei ein gleichzeitig versandter Brief zeitnah zugegangen.

Die Berufung wird verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 158 S. 1; SGG § 151 Abs. 1; SGG § 64; SGG § 66; SGG § 67 Abs. 1;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob der Kläger fristgemäß Berufung eingelegt hat.