LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 03.09.2012
L 5 AS 285/12 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3c; SGB II § 7 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 532/12

Zur Vermutung einer Einstandsgemeinschaft und zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds bei selbstständiger Tätigkeit - Einstandswillen; Kassenbestand; Bedarfsgemeinschaft; Untermiete; Einstandsgemeinschaft; selbständige Tätigkeit; nichteheliche Lebensgemeinschaft; Glaubhaftmachung; Hilfebedürftigkeit; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.09.2012 - Aktenzeichen L 5 AS 285/12 B ER

DRsp Nr. 2012/20036

Zur Vermutung einer Einstandsgemeinschaft und zur Glaubhaftmachung des Anordnungsgrunds bei selbstständiger Tätigkeit - Einstandswillen; Kassenbestand; Bedarfsgemeinschaft; Untermiete; Einstandsgemeinschaft; selbständige Tätigkeit; nichteheliche Lebensgemeinschaft; Glaubhaftmachung; Hilfebedürftigkeit; Anordnungsanspruch; Anordnungsgrund

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 27. April 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2; SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3c; SGB II § 7 Abs. 3a;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und wendet sich insbesondere gegen die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Der am ... 1958 geborene Antragsteller ist verheiratet. Gemeinsam mit seiner Ehefrau betrieb er ein Hotel in M., das mittlerweile verkauft sein soll. Er lebt länger als ein Jahr von seiner Ehefrau dauernd getrennt. Über das Internet lernte er Frau S. H. kennen und zog nach mehreren Treffen nach seinen Angaben gegenüber dem Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) am 3. Januar 2011 in das dieser gehörende Haus in W. ein.